Der Auftragnehmer ist die Firma nasdo AG, der Kunde wird im weiteren Verlauf als Auftraggeber bezeichnet.
Die vertraglichen Vereinbarungen stehen in folgender Rangfolge:
Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren. Einzelne anders lautende und schriftlich vereinbarte Bestimmungen haben gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind im Leistungsumfang nicht enthalten:
Angebote sind grundsätzlich freibleibend, solange nichts anderes vereinbart ist.
Es gelten die jeweiligen gültigen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Hersteller. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung, ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung des Herstellers, ergänzend aus der Bedienungsanleitung. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.
Der Auftraggeber trägt, im Falle einer Fernwartung, die Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Fernwartung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist insbesondere auf die Vorschrift des § 11 Abs. 5 BDSG hingewiesen. Der Auftragnehmer wird die mit der Fernwartung beauftragten Mitarbeiter zur Einhaltung von Datenschutz und Geheimhaltung verpflichten und über die Konsequenzen eines Missbrauchs belehren.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Tätigkeiten zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle mit der Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Er wird dem Auftragnehmer insbesondere die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das System ermöglichen.
Er ist weiterhin verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzung der Hardware zu gestatten und – soweit dies notwendig ist – auch der darauf befindlichen Software. Der Auftraggeber kann verlangen, dabei anwesend zu sein. Auf Wunsch des Auftragnehmers stellt der Auftraggeber fachkundiges Personal für die Unterstützung des Auftragnehmers zur Verfügung. Der Auftraggeber trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Insbesondere bei Neueinrichtungen und vor Beginn von Wartungs- und Reparaturarbeiten hat er in seinem Interesse eine Datensicherung durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Software sichergestellt ist. Die Auswahl der Software-Programme für die beabsichtigte Anwendung erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Nutzung der Vertragsleistungen durch ihn nicht zu einem Verstoß gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter führt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter gleich welcher Art freizustellen, die im Zusammenhang mit einem vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers oder dem vertragswidrigen oder strafbaren Gebrauch eines Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber stehen. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, den Auftragnehmer von Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichtsund Anwaltskosten) vollständig freizustellen. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers oder vertragswidrigem oder strafbarer Gebrauch des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz hinsichtlich des entgangenen Umsatzes bis zum vertragsgemäßen Ende der Vertragslaufzeit zu fordern. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen für eine Ausfuhr der gelieferten Hard- und Software verantwortlich.
Alle Preise sind Nettopreise ohne weiteren Abzug und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung/Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag sofort netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Erfolgt bei Zahlung mittels Einzugsermächtigung eine Rücklastschrift, so sind die Kosten für den hierdurch entstehenden Aufwand in Höhe von 15,00 EUR durch den Auftraggeber zu zahlen, wenn dieser die Rücklastschrift zu vertreten hat, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
Bei Dienstleistung erfolgt die Vergütung des Auftragnehmers, solange nichts anderes individuell vereinbart ist, nach dem zeitlichen Aufwand, der diesem entstanden ist. Die Abrechnung erfolgt je angefangenen 15min-Block. Es gelten die jeweils gültigen Verrechnungssätze.
Sollte ein Pauschalpreis vereinbart sein, erfolgt keine – auch keine teilweise – Erstattung bei nicht voller Inanspruchnahme sämtlicher bereitgestellten Leistungen.
Fahrtkosten, Spesen sowie Transport- und Entsorgungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Vergütungsanpassung bei Netzwerksupport-, Softwarepflege-, Support-, Aktualitätsgarantie-, Hosting- und Backup-Verträgen.
Die Vergütung kann aufgrund gestiegener Kosten, Preiserhöhungen von Herstellern bzw. Lieferanten jährlich angepasst werden. Ebenso erfolgt eine Anpassung bei steigender Inflationsrate. Der Auftraggeber kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung schriftlich kündigen.
Erhöht sich der Leistungsumfang und/oder die zu wartende Anlage bzw. bei Lizenznachkauf wird auch die Vergütung entsprechend angepasst. Solche Anpassungen begründen ungeachtet der Höhe der Vergütungsanpassung kein Sonderkündigungsrecht.
Sollte ein Stundenkontingent vereinbart worden sein, so dient dieses zur freien Verfügung durch den Auftragnehmer für alle Wartungs- und Servicearbeiten, welche dann ohne jegliche Auftragspflicht durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer abgehandelt werden können. Der Auftraggeber zahlt an den Auftragnehmer eine pauschale monatliche Vergütung. Mit dieser Pauschale sind die entsprechenden Zeitstunden innerhalb der Servicezeiten abgegolten.
Außerhalb der Servicezeiten in Anspruch genommene Stunden werden wie folgt auf das Stundenkonto angerechnet:
Montag bis Freitag | 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr: | 1,5-facher Satz |
Montag bis Freitag | 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr: | 1,5-facher Satz |
Samstag | 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr: | 1,5-facher Satz |
Montag bis Samstag | 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr: | 2-facher Satz |
Sonn- und Feiertag | 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr: | 2-facher Satz |
Wartungs- und Servicearbeiten werden im 15-Minuten-Takt an- /abgerechnet. An- und Abfahrtzeiten werden separat berechnet. Nicht in Anspruch genommene Stunden werden auf den Folgemonat übertragen. Nach Ablauf des Vertragsjahres verfallen diese ersatzlos.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. In der Pfändung der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung des Auftragnehmers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
Eine vom Auftragnehmer gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt und wird dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen.
Es gelten die Lizenzbedingungen des Softwareherstellers. Werden keine anderweitigen Nutzungsrechts-vereinbarungen getroffen, so wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Vermietung oder ein Vertrieb der Software ist nicht gestattet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software auf einem Computer zu nutzen. Weitere Speicherungen auf Computern, insbesondere Notebooks etc., sind nicht gestattet. Die Urheberrechte verbleiben, falls nicht anders geregelt, beim Lizenzgeber. Eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässig.
Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast. Eine Reproduktion des Programms, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Träger ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, es sei denn, dass dies ausschließlich zur Datensicherung für eigene Zwecke erfolgt.
Insbesondere ist auch die Weitergabe, Veräußerung oder Vermarktung von Programmlistings (Quell- oder Objektcode) sowohl ganz, als auch auszugsweise nicht gestattet. Soweit der Kunde aufgrund vorher speziell getroffener Nutzungsrechtsvereinbarungen die Software an Dritte weitergibt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist. Beim Verkauf einer Software ist ausschließlicher Vertragsgegenstand der Verkauf der aktuellen Version der Software. Folgeversionen sind nicht Vertragsgegenstand. Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der verkauften Hard- und Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ggf. ergänzend aus der Bedienungsanleitung.
Eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) für Hard- und Software kann dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber unzumutbar ist.
Hard- und Software werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Kunden installiert und in Betrieb genommen.
Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber wird einen Mangel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mangelerkennung und – analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich melden. Anzugeben sind insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
Ein Mangel von Instandsetzungsleistungen ist dann anzunehmen, wenn nach der vorgenommenen Maßnahme die beanstandete Störung weiterhin auftritt. Ein Mangel von Instandsetzungsleistungen ist es insbesondere nicht, wenn durch die Instandsetzung die Störung behoben ist und eine andere, neue Störung auftritt, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass Ursache dieser neuen Störung die Instandsetzungsmaßnahmen des Auftragnehmers sind. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden und dem Auftragnehmer ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner Wahl nachzubessern oder nachzuliefern (Nacherfüllung). Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern und – sofern dem Auftragnehmer ein Verschulden zur Last fällt – Schadensersatz verlangen. Grundsätzlich hat der Auftraggeber jedoch zwei aufeinanderfolgende Nachbesserungsversuche abzuwarten. Wählt der Auftragnehmer die Nachlieferung und führt diese zur Beseitigung des Mangels, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer das im Wege der Nachlieferung ausgetauschte Teil zurück zu gewähren. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer beträgt ein Jahr. Diese Frist beginnt mit der Abnahme bzw. beim Kaufvertrag mit dem Gefahrenübergang. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Bei Datenverlust oder Datenbeschädigung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Die Haftung greift nur, wenn der Auftraggeber eine, wie oben beschriebene, Datensicherung besitzt. Andernfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung freigestellt.
Termine und Lieferfristen sind, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, grundsätzlich unverbindlich. Im Falle eines schriftlich und verbindlich vereinbarten Termins kann nach dessen Ablauf der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Vor Ablauf dieser Frist bzw. bei Nichtsetzung einer Nachfrist kommt der Auftragnehmer nicht in Verzug.
Termine und Lieferfristen stehen außerdem immer unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Vorlieferanten und Hersteller sowie der Mitwirkung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Leistungsstörung aufgrund höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (Arbeitskampfmaßnahmen, Nichterteilung von Import- oder Exportgenehmigungen, Verkehrsstörungen etc.) befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Auswirkungen und für den Fall der Unmöglichkeit insgesamt von der Lieferpflicht. Wird daher die Lieferung oder Leistung nachträglich unmöglich oder unzumutbar, so besteht das Recht des Auftragnehmers vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, sonstige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn Pflichten verletzt werden, wenn Pflichten verletzt werden, die für die Erfüllung und Erreichung des Vertragszweckes wesentlich sind (Kardinalpflichten). Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Schäden Dritter. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
Sofern die vertragliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers ist ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
Ist eine Störung beseitigt bzw. eine Serviceleistung erbracht, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abnahme zu erklären. Der Auftragnehmer kann die Abnahmeerklärung schriftlich verlangen.
Es gelten die jeweils gültigen in der Artikelbeschreibung genannten Kündigungsfristen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Der Auftragnehmer hat das Recht, einen Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Auftraggeber mit der Entrichtung seines Entgeltes in Verzug geraten ist, wenn gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt worden ist, wenn dem Auftraggeber geschäftsschädigendes Verhalten vorgeworfen wird oder wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung seiner Leistungspflicht nicht nachkommt.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert und/oder verarbeitet werden soweit dies im Rahmen der Auftragserfüllung zweckmäßig ist.
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und stellen sicher, dass alle von ihnen beauftragten Personen entsprechend § 5 BDSG belehrt und zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und auch über das Vertragsverhältnis hinaus geheim zu halten. Die Parteien sorgen dafür, dass alle Personen, die von ihnen zur Erfüllung des Auftrags betraut sind, diese Geheimhaltungsbestimmung beachten.
Der Auftragnehmer hat das Recht Kenn- und Passwörter sowie Zugangsdaten zum Zwecke der Leistungserbringung bei sich zu hinterlegen. Diese sind dem Auftraggeber auf Verlangen mitzuteilen oder auszuhändigen.
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten von Ansprüchen aus unterschiedlichen Verträgen ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der erweiterten AGB oder von Verträgen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftlichkeitserfordernisses. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten Schwabach.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung eines Vertrages gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
Der Auftragnehmer hat das Recht, das Volumen und die Gegenstellen des Datenverkehrs zu protokollieren und statistisch zu erfassen. Eine Einwilligung nach § 4 a BDSG gilt als erteilt.
Die Rohdaten mit Personenbezug werden entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Fristen gelöscht; abstrahierte statistische Zusammenfassungen ohne Personenbezug werden bis zu zehn Jahre aufbewahrt.
Logfiles der Zugriffe auf das automatische System werden nach drei Monaten gelöscht.
Der Auftragnehmer stellt gegen Entgelt dem Auftraggeber virtuelle Maschinen gemäß Artikelbeschreibung zur Verfügung. Den Auftragnehmer trifft im Rahmen der Bereitstellung außerhalb der in den AGB bzw. erweiterten AGB der nasdo AG aufgeführten Haftungsregelungen keine Haftung für Verschlechterung und Untergang auftraggeber-eigener Software. Die Betriebssysteme und die darin enthaltenen Daten müssen den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Bundesamtes für Post und Telekommunikation sowie dem Stand der Technik entsprechen, zum Installieren zugelassen sein und sich stets in einwandfreiem Zustand befinden, so dass von ihnen keine Beeinträchtigungen auf andere Geräte und Einrichtungen ausgehen können. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch, keine verbotenen und gesetzeswidrigen Inhalte bzw. Daten auf dem Server zu speichern oder anderen zur Verfügung zu stellen und versichert, dass seine Daten diesen Anforderungen entsprechen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dies zu überprüfen. Die Pflicht zur Datensicherung trifft allein den Kunden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Versenden unverlangter Werbesendungen (SPAM), sog. Denial-Of-Service-Attacken sowie Massenmailsendungen zu unterlassen. Sollten durch Zuwiderhandlung für den Auftragnehmer Aufwendungen jeglicher Art entstehen (z.B. Entfernung entsprechender Einträge auf Blacklisten), so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Aufwendungen sowie die eines evtl. darüber hinausgehenden Schadens dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Der Auftragnehmer übernimmt in allen Fällen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen bzw. durch Umstände dort (mit-)verursacht wurden, keine Haftung oder Garantie für eine Mindestverfügbarkeit bzw. verfügbare Kapazität (weder in qualitativer noch in zeitlicher Hinsicht) bezüglich der Mitbenutzung/Mitbenutzbarkeit der Infrastruktur des Auftragnehmers sowie auch keine Haftung für einen gestörten Ablauf von Datenübertragungen und Prozeduren und für Verlust und/oder Verstümmelung von Daten im Zusammenhang mit deren Übertragung. Falls jedoch die Mitbenutzung/Mitbenutzbarkeit innerhalb eines Kalendermonats mehr als drei zusammenhängende Stunden gestört oder aufgehoben ist, mindert sich die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung entsprechend (ausgehend von 30 Kalendertagen pro Monat und 24 Stunden pro Tag).
Regelmäßige Servicearbeiten an der Infrastruktur werden im Zeitraum von18:00 Uhr bis 08:00 Uhr durchgeführt (“Wartungsfenster”).
Bei Betriebsunterbrechungen wegen Wartung von virtuellen Maschinen und Leistungen („Wartungsfenster”) entsteht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz. Bei einer Störungsmeldung sind dem Auftragnehmer die durch die Fehlersuche entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, falls die Störung ursächlich nicht durch den Auftragnehmer zu verantworten ist und die unzutreffende Störungsmeldung vom Auftraggeber grob fahrlässig oder selbst verschuldet abgegeben wurde.
Zum Schutz der Netzwerk-Infrastruktur ist der Auftragnehmer berechtigt, Konnektivität von oder zu Dritten zu unterbinden, von denen in der Vergangenheit störender oder schädigender Netzmissbrauch ausging oder Missbrauch durch fehlende technische Maßnahmen erfolgte, sowie Konnektivität zu Internet- Service-Providern einzuschränken oder zu unterbinden, von deren Netzen unerlaubte Werbesendungen (Spam) oder störende Einflüsse (Denial-Of-Service) Attacken ausgehen.
Nutzungsentgelte sind ab Zurverfügungstellung der vertraglichen Leistungen fällig. Das Entgelt für Teile von Vertragsmonaten wird anteilig errechnet.
Die Abrechnung von Datenvolumen erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, pro angefangener Volumeneinheit (aufgerundet). Leistungen, die über die vereinbarten Pauschalleistungen hinaus in Anspruch genommen werden, werden nach der jeweils bei Inanspruchnahme gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
Datenmietleitungen werden – soweit schriftlich nicht anders vereinbart – mit einer monatlichen Nennverfügbarkeit von 97 % bereitgestellt. Dies gilt nicht, falls die Datenmietleitungen auf Grund eines Verschuldens vom Auftraggeber nicht zur Verfügung stehen. Arbeiten im Wartungsfenster zählen nicht als Ausfallzeit. Wenn Schäden oder Leistungsstörungen im Bereich bereitgestellter Mietleitungen auftreten, ist dem Auftragnehmer eine direkte Fehlerbeseitigung nicht möglich, da die Mietleitungen im Eigentum dritter Parteien stehen. Der Auftragnehmer wird sich jedoch bemühen, eine unverzügliche Fehlerbeseitigung durch den jeweiligen Netzbetreiber zu erwirken.
Voraussetzungen
Der Kunde benötigt einen Internetanschluss. Um die Daten zu übertragen, muss der Server / der PC / das Notebook eingeschaltet sein und Verbindung mit dem Internet haben. Darüber hinaus ist eine statische IP-Adresse oder ein dynamischer DNS Account erforderlich.
Zugang
Der Zugang zur Online-Backup-Plattform erfolgt über das Internet. Voraussetzung für den Zugang ist die Authentifizierung des Kunden mittels Passwort.
Verfügbarkeiten
Der Service steht dem Auftraggeber insbesondere in folgenden Fällen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung: Störung oder Ausfall des Internets, der Telekommunikations-Infrastruktur, eines Operators oder Internetservice- oder Accessproviders, die unzulängliche Bandbreite eines Access-Anbieters, Brand, Überschwemmung und weitere, nicht vom Anbieter zu vertretende Betriebsstörungen.
Wartung
Die Online-Backup-Plattform kann zu Wartungszwecken außer Betrieb genommen werden. Der Auftraggeber wird in diesem Fall vom Auftragnehmer rechtzeitig informiert. Der Anbieter / Auftragnehmer ist bemüht, die Wartungsarbeiten außerhalb der Hauptanwendungszeiten durchzuführen. Die Zeiträume von Wartungsfenstern fließen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber muss eine funktionierende E-Mailadresse angeben. Auf diese Adresse erhält der Auftraggeber Statusmeldungen seines Backups. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den einwandfreien Verlauf des Backups anhand dieser E-Mails zu kontrollieren und im Falle von Problemen umgehend eine Störungsmeldung an den Auftragnehmer zu schicken. Die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie ggf. selbst festgelegte zusätzliche Geheimschlüssel sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Sie sind unverzüglich zu ändern, wenn der Auftraggeber weiß oder vermutet, dass unberechtigte Dritte von ihnen Kenntnis erlangt haben.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte in Programme, die vom Anbieter / Auftragnehmer betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen.
Die durch den Auftragnehmer zu sichernden Daten sind vor der Übermittlung durch den Auftraggeber mit angemessenen Mitteln (z.B. Virenfiltern) auf schädliche Komponenten hin zu untersuchen. Eine Überprüfung der Daten auf eine evtl. Virenverseuchung oder ähnliches kann durch den Auftragnehmer nicht erfolgen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Inhalte auf der Online-Backup-Plattform zu speichern, welche Dritte in ihren Rechten verletzen oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen.
Nutzungsrechte
Die Software darf weder geändert noch zurückentwickelt, weiterentwickelt oder übersetzt werden.
Rücksicherung der Daten
Die Rücksicherung der Daten aus dem Backup- und Archivsystem ist jederzeit durch den Kunden eigenständig möglich. Geringe Datenmengen können online zurückgesichert werden. Auf Wunsch des Auftraggebers können im Falle großer Datenmengen alle Daten kostenpflichtig auf eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte USB-Festplatte zurückgesichert und übergeben werden. Bei der Abholung eines Vollbackups auf Festplatte oder optischen Datenträgern wird diese erst nach Vorlage eines Lichtbildausweises und Nennung des zugehörigen Kennwortes ausgehändigt. Erfolgt die Abholung durch einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten, muss dieser zusätzlich eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers vorlegen.
Haftung
Die Übertragung, die Speicherung, das Anzeigen und das Wiederherstellen von Daten und Dateien über das Internet unterliegen einer Reihe von Bedingungen, die eine solche Übertragung, Speicherung, Anzeige und Wiederherstellung möglicherweise unzuverlässig machen. Aufgrund der Eigenheiten des Mediums Internet und der Risiken einer Unterbrechung oder eines Abbruchs der Informationsübertragung wird jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Services ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet daher nicht für Schäden, Fehler, Datenverluste und Verfügbarkeiten, welche auf fehlerhafte oder mangelnde Internetverbindungen und Übertragungen, sei es beim Anbieter, Auftragnehmer oder Auftraggeber, zurückzuführen sind.
Bei Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) durch den Auftragnehmer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ist der zu leistende Schadensersatz, insbesondere bei Verlust von Daten auf die Nettovergütung pro Jahr begrenzt.
Der Hersteller gestaltet Updates in der Regel so, dass diese Funktionen und Merkmale der vorherigen Version in gleichem oder ähnlichem Umfang enthalten. Updates können jedoch abweichende Funktionen und Merkmale enthalten und einer neuen Programmlogik unterliegen.
Die Installation eines Updates bedarf in jedem Einzelfall überlegter organisatorischer Vorbereitungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Installation eines Updates über unterschiedliche Leistungsmerkmale, Programmabläufe und Dateistrukturen sowie die Auswirkungen derselben auf seine konkrete Anwendung zu informieren. Der Anspruch des Auftraggebers auf Pflegeleistung bzw. Aktualitätsgarantie ist nicht übertragbar. Nicht Gegenstand der Leistungen sind:
Darüber hinaus kann der Auftraggeber folgende Leistungen gegen Berechnung in Auftrag geben:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen ist die Bezahlung der Gebühren. Der Hersteller stellt jeweils die neueste freigegebene Version der Vertragssoftware zur Verfügung. Diese ist jeweils Gegenstand des Pflege- bzw. Aktualitätsgarantievertrags. Ist die Software durch den Auftraggeber oder durch Dritte geändert worden, unterliegt sie nicht mehr den Pflegeleistungen.
Ergänzend gelten die allgemeinen Auftragsbedingungen des Herstellers. Diese können optional eingesehen/angefordert werden.
Der Hersteller gestaltet Updates in der Regel so, dass diese Funktionen und Merkmale der vorherigen Version in gleichem oder ähnlichem Umfang enthalten. Updates können jedoch abweichende Funktionen und Merkmale enthalten und einer neuen Programmlogik unterliegen.
Die Installation eines Updates bedarf in jedem Einzelfall überlegter organisatorischer Vorbereitungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Installation eines Updates über unterschiedliche Leistungsmerkmale, Programmabläufe und Dateistrukturen sowie die Auswirkungen derselben auf seine konkrete Anwendung zu informieren.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Pflegeleistung ist nicht übertragbar.
Nicht Gegenstand der Leistungen sind:
Darüber hinaus kann der Auftraggeber folgende Leistungen gegen Berechnung in Auftrag geben:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen ist die Bezahlung der Gebühren, eine Schulung der Anwender und die vom Anwender durchzuführende regelmäßige Datensicherung, insbesondere vor evtl. Updates. Der Hersteller stellt jeweils die neueste freigegebene Programmversion der im Lizenzumfang erworbenen Softwaremodule zur Verfügung. Diese ist jeweils Gegenstand des Pflegevertrags. Ist die Software durch den Auftraggeber oder durch Dritte geändert worden, unterliegt sie nicht mehr den Pflegeleistungen.
Der telefonische Hotline-Service steht werktäglich Mo-Fr von 09:00-17:30 Uhr zur Verfügung. ADC behält sich vor, diese Zeiten ohne besondere Ankündigung ändern zu können. Der Hotline- Service dient ausschließlich der telefonischen Beratung bei Anwendungsfragen und Problemstellungen bei der Benutzung des Programms Finetime for Windows. Eine Anwenderschulung ist Voraussetzung für die Benutzung der Hotline. Die Einarbeitung von neuen Benutzern, Programmanpassungen, Berichtserstellungen und Update-Installationen sind nicht Bestandteil der im Wartungsvertrag enthaltenen Hotline und werden als gesonderte Dienstleistung anhand der geltenden Servicestundensätze abgerechnet.
ADC bietet zusätzlich eine Hilfestellung bei Problemen mittels Fernwartung eines Anwender-PCs an. Dies erspart dem Anwender unnötige Kosten und ermöglicht eine schnellere Hilfestellung durch ADC. Voraussetzung hierfür ist kundenseits ein Internetzugang. Die Internetfernwartungssoftware ist im Wartungsvertrag enthalten. Die Leistungen im Rahmen der Fernwartung sind unter dem Punkt Hotline beschrieben.
Ergänzend gelten die Bedingungen des Herstellers. Diese können optional eingesehen/angefordert werden.
Für im Supportvertrag enthaltene Supportleistungen gilt generell ein maximaler Arbeitsaufwand von 10 Minuten je Supportfall. Mehraufwand pro Supportfall wird separat in Rechnung gestellt.
Nicht Gegenstand der Leistungen sind:
Darüber hinaus kann der Auftraggeber folgende Leistungen gegen Berechnung in Auftrag geben:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen ist die Bezahlung der Gebühren. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist jeweils die neueste freigegebene Version der Vertragssoftware Gegenstand des Supportvertrags. Ist die Software durch den Auftraggeber oder durch Dritte geändert worden, unterliegt sie nicht mehr den Supportleistungen.